Mandatsbedingungen Forderungseinzug BORTH RECHTSANWÄLTE, Erfurt
1. Außergerichtliche Tätigkeit
Bei Einzug von Forderungen gilt folgender Ablauf. Der Schuldner wird mit einem Anwaltsschreiben aufgefordert, die Forderung des Mandanten umgehend, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen einschließlich gesetzlicher Verzugszinsen auszugleichen.
Die Zahlung des Schuldners hat auf das Fremdgeldkonto der Kanzlei zu erfolgen.
Für diese anwaltliche Tätigkeit wird vom Mandanten kein Kostenvorschuss gefordert. Vielmehr werden dem Schuldner auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit auferlegt. Ist der Schuldner nicht in der Lage, die Gesamtforderung auf einmal zu bezahlen, ist die Kanzlei befugt, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gegenseite zu treffen. Dabei soll die Gesamtforderung spätestens innerhalb von 3 Monaten komplett bezahlt werden. Ratenzahlungen, welche länger laufen, müssen vom Mandanten genehmigt werden. Dem Schuldner sind auch die Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung aufzuerlegen.
2. Gerichtlicher Mahnbescheid
Hält der Schuldner die anwaltlich gesetzte Frist zur Zahlung nicht ein bzw. wird von ihm die Ratenzahlungsvereinbarung nicht erfüllt, beantragt die Kanzlei einen gerichtlichen Mahn-bescheid, wenn der Mandant dies wünscht. Auch hier muss der Mandant zunächst keine Anwaltskosten tragen. Die Gerichtskosten müssen dagegen eingezahlt werden.
3. Klageverfahren
Legt die Gegenseite Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kommt es zu einem streitigen Verfahren. Hier sind Gerichtstermine wahrzunahmen, in welchen auch Anwälte auftreten müssen. Gleiches gilt für Verfahren, bei denen gleich eine Klage eingereicht wird, weil ein gerichtlicher Mahnbescheid keinen Sinn macht. Anwaltskosten im Gerichtsverfahren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz. Kostenvorschüsse werden diesbezüglich jedoch unterhalb der gesetzlichen Gebühren angefordert. (z.B. Termin vor dem Landgericht: pauschal 250 € zuzüglich gesetzlicher Mwst. zuzüglich evtl. Fahrtkosten)
4. Zwangsvollstreckung
Auch bei der Zwangsvollstreckung werden keine Kostenvorschüsse vom Mandanten angefordert. Der Mandant muss nur die Fremdkosten (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten) tragen.
5. Verrechnung von Kosten bei Zahlungseingang / Sonderhonorar bei Erfolg
Eingehende Forderungen werden gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen und Kosten verrechnet. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden vom Fremdgeld in Abzug gebracht, bevor dieses ausbezahlt wird. Dies kann auch Kosten aus anderen Forderungseinzugsverfahren des gleichen Mandanten betreffen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kanzlei im Rahmen des Verfahrens erhebliche Vorleistungen erbringt, stimmt der Mandant zudem einer Vereinbarung zu, dass im Falle eines erfolgreichen außergerichtlichen Forderungseinzugs ein Sonderhonorar in Höhe von 10 % aus Hauptforderung und Zinsen in Abzug gebracht werden kann. Bei Gerichts- verfahren stimmt der Mandant einem Sonderhonorar in Höhe von 12,5 % zu. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Vorzeitige Beendigung des Mandates: Wird das Mandatsverhältnis gekündigt, bevor die entsprechenden Maßnahmen wie z.B. Generierung eines Schuldanerkenntnisses, Beschaffung eines Vollstreckungstitels etc. und / oder werden der Kanzlei die notwendigen Unterlagen und Informationen für die Bearbeitung des Falles nicht zur Verfügung gestellt, ist die Kanzlei berechtigt, die gesetzlichen Gebühren abzurechnen.
Mandatsbedingungen Forderungseinzug BORTH RECHTSANWÄLTE Stand Juni 2017