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Der Widerrufs-Joker oder ein Schlag in das Gesicht der Banken und Leasinggesellschaften

Was haben Sie als Darlehensnehmer oder Leasingnehmer (Verbraucher) davon, dass der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 ein bahnbrechendes Urteil zu ihren Gunsten erlassen hat?

Ich geben nachstehend ein Beratungsgespräch wieder, weil ich denke, dass dieses auch Ihnen helfen könnte. (natürlich völlig neutralisiert)

Mandant:

Was für ein Urteil ist das? Was sagt dieses Urteil aus?

RA Borth:

Das Urteil sagt, dass eine WIDERRUFSBELEHRUNG im Darlehens- oder Leasingvertrag so einfach sein muss, dass ein VERBRAUCHER diese vollinhaltlich verstehen können muss, ohne dass er irgendwelche Paragraphen oder Erklärungen in Verweisungen oder Gesetzbüchern lesen muss.

Mandant:

Können sie ein konkretes Beispiel für eine solche falsche Widerrufsbelehrung benennen?

RA Borth:

Eine großes deutsches Kreditinstitut schreibt in ihren Verträgen:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 b § 2 Abs. 1 in Verbindung in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Abs. 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

Ich glaube, Sie sehen selbst, dass diese Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes erfüllt.

Mandant:

Warum ist das ein bahnbrechendes Urteil?

RA Borth:

Auf Druck der Lobby hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Altverträge vor relativ kurzer Zeig vollständig ausgeschlossen. Nur Verträge, welche noch nicht unter die kurze Verjährung fallen, sollten noch angefochten werden können. Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre.

Das war für unsere Kanzlei besonders traurig, weil wir uns gerade auf dieses Thema spezialisiert hatten. Durch den richtigen Widerruf von Altverträgen haben wir Mandanten 30, 40 oder 50.000 € Cash erkämpft. (wie ein Lottogewinn für den Mandanten, versteuertes Geld, Geld, mit dem man nicht gerechnet hat .-))

Mandant:

Also kann man jetzt auch wieder diese Altverträge angreifen?

RA Borth:

Genau,- das ist der Punkt!

Mandant:

Welche Verträge genau kann ich angreifen?

RA Borth:

Immobilienfinanzierungen

Fahrzeugfinanzierungen

Konsumentenkredite

Leasingverträge

Mandant:

Wann macht es Sinn, einen solchen Vertrag zu widerrufen?

RA Borth:

Wenn es sich finanziell lohnt und man möglichst kein Risiko hat.

Mandant:

Wie stellen Sie fest, ob es sich finanziell lohnt?

RA Borth:

Vielleicht haben Sie schon mal von dem Grundsatz: iudex non calculat gehört, d.h. Juristen können nicht
rechen,- da ist etwas dran und gilt sowohl für Rechtsanwälte als auch Richter. Deshalb lassen wir einen
Sachverständigen rechnen. Er erstellt ein Sachverständigengutachten und Sie wissen genau, was für Sie
drin ist.

Mandant:

Und was meinen Sie mit Risiko beim Widerruf?

RA Borth:

Das Risiko beim Widerruf liegt vor allem darin, dass es an der Anschlussfinanzierung hapern kann, wenn
man eine solche benötigt.

Beispiel: Sie haben eine Hausfinanzierung über “noch” 260.000 €. (Berechnung der Bank). Der Zinssatz
beträgt z.B.  3,5 % per annum.

Wenn Sie normalerweise zur Bank gehen würden, dann sagt die Bank, ok. Wenn Sie uns die 260.000 €
zurückzahlen, bekommen wir zusätzlich noch 35.000 € Vorfälligkeitsentschädigung, – wir bekommen also
insgesamt 295.000 €. Dann steht unser Forderungskonto auf NULL.

Beim Widerruf wäre die Berechnung eine völlig andere. Nach Berechnung des Gutachters erhält die Bank nur
210.000 €, denn errechnet auch die Ansprüche gegen den Darlehensgeber, welche die Forderung der Bank
reduzieren. Unsere strategischen Partner geben Ihnen z.B. eine Anschlussfinanzierung von 1 % (nicht 3,5 wie
bisher). Sie müssen also lediglich 210.000 € ablösen. Dieser Betrag wäre dann aber auch zur Zahlung fällig.
Deshalb  müssen Sie vor Ausspruch des Widerrufs eine schriftliche Finanzierungszusage eines anderen
Finanzinstitutes haben.  (Die etwas höher liegen sollte, weil……. )

Wir gehen den sicheren Weg für den Mandanten. Es macht keinen Sinn, einen Darlehensvertrag ohne
Plan zu widerrufen. Das kann nur nach hinten losgehen.

Mandant:

Tritt der Rechtsschutzversicherung bei solchen Fällen ein?

RA Borth:

Im Prinzip ja 🙂

Wenn Sie nur aber nur eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung  haben, tritt diese natürlich
beim Widerruf Ihres Darlehensvertrages bzgl. Ihres Wohnhauses nicht ein. Das Risiko wäre
dann nicht abgedeckt.

Wenn Sie den richtigen Rechtsschutz haben, tritt diese aber erst ein, wenn die Bank oder Leasing-
gesellschaft den Widerruf nicht anerkennt. Gehen Sie bitte davon aus, dass fast alles Finanz-
institute Ihren Widerruf ablehnen. Deshalb sollte dieser auch vom Anwalt ausgesprochen werden.

Mandant:

Und wenn einer keinen Rechtsschutz hat? Können sie dann auch helfen?

RA Borth:

Ja, es gibt inzwischen die Möglichkeit, dass auch deutsche Rechtsanwälte auf Erfolgsbasis
tätig werden können.

Das muss aber individuelle abgestimmt und besprochen werden.

Mandant:

Was kostet eine individuelle Beratung bzgl. meines Vertrages?

RA Borth:

Normalerweise rechnet der Anwalt eine Erstberatung ab, welche maximal 226,10 €  kostet.
Bei uns ist die Plausibilitätsprüfung darin enthalten.

Wenn Sie die RECHT-nah CARD haben, berechnen wir Ihnen für diese Leistung gar nichts.
Siehe  www.RECHtnah.de

Mandant:

Wenn ich das richtig verstanden habe, wird es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Gewinner und Verlierer geben. Sehen Sie das genauso? Wer werden die Gewinner, – wer die
Verlierer sein?

RA Borth:

Natürlich gibt es Gewinner und Verlierer

Gewinner sind zum einen die cleveren Kunden, die ihre Darlehens- und Leasingverträge überprüfen
lassen und den sicheren Weg gehen.

Gewinner sind die Banken und Leasinggesellschaften, die neue Kreditzusagen machen können.

Verlierer sind die Banken und Leasinggesellschaften, deren Verträge wirksam widerrufen werden.
Nicht ganz soviel verlieren die Banken und Leasinggesellschaften, welche den Kunden im Vergleichs-
wege entgegenkommen.

Ende des Gesprächs mit dem Mandanten


Was Sie jetzt tun sollten:

Lassen Sie als Verbraucher Ihre Darlehens- und/oder Leasingverträge durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen. 

Wir sind für Sie da! 

BORTH RECHTSANWÄLTE
Magdeburger Alle 4
99086 Erfurt

bundesweit tätig

Tel. 0361 644 331 15 

Fax: 0361 644 331 17

E-Mail: RA.Borth@RECHT-nah.de

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