Eine gemeinsame Aktion von Rechtsanwalt Michael Borth und der RECHT-nah UG
Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Im ersten Schritt müssen Sie der Behörde gegenüber nur äußern, dass Sie widersprechen. Sie brauchen noch nichts begründen. Vielmehr dient der Widerspruch der Fristwahrung, sodass Sie sich in aller Ruhe mit Ihrem Fall befassen können. Denn Ihre Begründung können Sie später nachreichen. So können Sie im ersten Schritt lediglich sagen „Hiermit widerspreche ich dem Bescheid vom…“
Ein Widerspruch bedarf immer der Schriftform. Das bedeutet, der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und von Hand unterschrieben werden. Dies bedeutet nicht, dass Sie den gesamten Brief mit Hand schreiben müssen. Es bedeutet nur, dass Sie der Behörde formal ein von Ihnen unterschriebenes Schriftstück zukommen lassen müssen.
Wir wissen aus langjähriger Erfahrung, dass dieser kleine Schritt für viele Menschen einen Umstand bedeutet, welchem sie sich ungern widmen. Um es sich wirklich einfach zu machen, können Sie den Widerspruchsgenerator nutzen. Dieser generiert Ihnen automatisch einen Widerspruch, welchen Sie nur noch ausdrucken verschicken müssen.
Für den Widerspruch haben Sie ab „Bekanntgabe“ des Bescheids, bzw. des Verwaltungsakts der Behörde einen Monat Zeit, § 84 SGG. Als bekanntgegeben gilt der Bescheid, bzw. Verwaltungsakt am dritten Tag nachdem der Bescheid von der Behörde zur Post aufgegeben wurde, § 37 SGB X. (Bsp.: Die Behörde verschickt den Bescheid am 10. Als zugegangen gilt der Bescheid dann am 13. So muss Ihr Widerspruch bis zum 13. des Folgemonats bei der Behörde eingegangen sein. Wichtig ist hierbei, dass er morgens ankommt, denn nachmittags/abends nimmt die Behörde keine Briefe mehr zur Kenntnis. Fiktiv und auch faktisch würde die Behörde dann erst am 14. morgens den Brief zur Kenntnis nehmen, wobei er dann verfristet ist. Achten Sie daher darauf, dass Sie Ihren Widerspruch 3 Tage vorher verschicken, bevor er da sein muss).
Ihr Widerspruch hat zur Folge, dass die getroffene Entscheidung der Behörde noch einmal geprüft wird. Die Behörde kann daraufhin den Bescheid zurücknehmen oder abändern (in der Rechtssprache „hilft sie dem Widerspruch ab“).
Haben Sie den Widerspruch eingelegt, können Sie sich nun in aller Ruhe Ihrer Begründung widmen.
Haben Sie widersprochen und begründet und bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, dürfen, können oder müssen Sie gerichtlich dagegen vorgehen. Anderenfalls führt die Entscheidung Ihres Widerspruchs regelmäßig zur „Bestandskraft“, d.h. sie gilt. Hierbei können wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei mit über 30-jähriger Erfahrung zur Seite stehen.
Hohes Maß an Nachdruck und Gründlichkeit
Wir wissen um die Dringlichkeit und den mitunter existenzbedrohenden Charakter der Themen und Problemstellungen unserer Mandanten und bemühen uns daher um eine stets vertrauensvolle und vor allem konstruktive Atmosphäre, in der Sie uns in Ruhe Ihren Fall schildern können. Hieraus entwickeln wir in gründlicher Berücksichtigung aller Unterlagen und Fallkomponenten die für Sie beste Strategie.
Langjährige Erfahrung
Wir beraten und vertreten bereits seit über 30 Jahren die Verbraucherseite in strittigen Fällen des Bank- und Kapitalmarktrechts und konnten uns dergestalt einen umfangreichen Erfahrungsschatz aneignen.
Vertiefte Kenntnis des Finanzsektors
Zur Beurteilung und korrekten Einschätzung der Akten und Behandlungsunterlagen ist ein fundiertes finanzpolitisches Hintergrundwissen unerlässlich und kommt Ihnen als Mandant unmittelbar zugute.